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WEG-Reform: Was bedeutet die Reform für Eigentümer und Hausverwalter?

Das Bundeskabinett hat am 23. März 2020 den Gesetzesentwurf für eine umfängliche Änderung des WEG Rechts verabschiedet. Unter anderem soll dadurch die WEG Verwaltung vereinfacht werden und die Elektromobilität unterstützt werden. Die wichtigsten Punkte aus dem Entwurf werden wir Ihnen nachstehend erläutern:

Die Einberufung der Eigentümerversammlung würde verändert werden durch die Reform. Denn aktuell liegt die Ladungsfrist bei 2 Wochen. Dies soll nun auf 4 Wochen angehoben werden, was einerseits für mehr Vorbereitungszeit bei den Eigentümern führt, jedoch auch eine genauere Planung seitens der Verwaltung voraussetzten wird. Da jedoch auch das Schriftformerfordernis aufgeweicht wird und man nunmehr per Email zur Versammlung einladen kann, wird der Ladungsprozess teilweise vereinfacht. Dies gilt übrigens auch dann für Umlaufbeschlüsse, die einfacher versendet werden können.

Vereinfachung von Sanierungen und Modernisierungen: Entsprechend dem Entwurf dürfen Eigentümer zukünftig auf eigene Kosten Ladestationen für Elektrofahrzeuge einbauen lassen, barrierefreien Aus- und Umbau umsetzen und Maßnahmen zum Einbruchsschutz durchführen. Des weiteren soll es einen Anspruch auf einen Glasfaseranschluss geben. Die Änderung mit der größten Tragweite dürfte jedoch die der baulichen Veränderung sein. Aktuell müssen bauliche Veränderungen noch allstimmig erfolgen. Nach dem Gesetzesentwurf werden bauliche Veränderungen nun mit einer einfachen Mehrheit möglich sein, sodass einzelne Miteigentümer nicht länger wichtige bauliche Veränderungen blockieren können.

Auch die Digitalisierung findet in der Reform platz und würde zukünftig auch digitale Versammlungen sowie Beschlussfassungen ermöglichen. Aktuell kann dies lediglich die Eigentümerversammlung, welche eine reine Präsenzveranstaltung ist. Somit ist es zwingen erforderlich, dass Eigentümer physisch zugegend sind, um Ihr Stimmrecht aktiv ausüben zu können. Dies könnte bald nicht mehr notwendig sein; man kann sich dann bequem per Videokonferenz einwählen und abstimmen. Eine weitere erhebliche Änderung wird die Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung sein, denn die Versammlung soll künftig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümern beschlussfähig sein. Dies würde dazu führen, dass es keine „Zwangswiederholungen“ von Versammlungen geben würde aufgrund mangelnder Teilnahme seitens der Eigentümer.

Das Führen der Beschluss-Sammlung wird sich auch durch die Reform grundlegend ändern. Aktuell ist vom Verwalter noch die Beschluss-Sammlung in tabellarischer Form zu führen und aktuell zu halten. Zukünftig könnte dies entfallen und ersetzt werden durch eine schriftliche Dokumentation des Verwalters durch Protokolle, die die Beschlüsse beinhalten. Hierbei sollen dann insbesondere Beschlüsse hervorgehoben werden, die sich auf die Kostenverteilung innerhalb der WEG erstrecken.

Eine weitere Vereinfachung wird sein, dass nunmehr  zukünftig die Gemeinschaft der Träger der gesamten Verwaltung sein wird, die mittels Ihrer Organe handelt. Somit kommt es nicht mehr zu den juristisch schwer zu unterscheidenden Fällen, bei denen unklar war, ob nun die Gemeinschaft oder der Eigentümer selber gehandelt hat. Der Beirat soll zudem zukünftig flexibler ausgestaltet werden. Aktuell sind 3 Beiratsmitglieder vorgeschrieben, auch wenn in der Realität die meisten Gemeinschaften dies nicht schaffen, da es zu wenig Bereitschaft innerhalb der Gemeinschaften gibt. Diese gängige Praxis wird nun per Gesetz festgelegt. Damit man jedoch mehr Eigentümer motivieren  kann Beirat zu werden, beschränkt der Gesetzgeber nun die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Quelle: Haufe.de (https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/weg-reform_84342_460970.html)

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