Endlich hat man eine neue Wohnung gefunden und plant bereits den Umzug. Bevor dem Auszug kommt dann häufig das böse Erwachen – die Frage nach den Schönheitsreparaturen. Muss man nun nochmal ran oder ist die Wohnung bereit für die Übergabe? In diesem Blogpost beantworten wir die wichtigsten Fragen.
Wie ist die aktuelle Regelung in Bezug auf Schönheitsreparaturen?
In den meisten Mietverträgen findet man heutzutage die sogenannten „Schönheitsreparatur Klauseln“. Jedoch stellen sich sowohl Eigentümer als Auch Mieter die Frage nach der Wirksamkeit solcher Klauseln. Grundsätzlich sei gesagt, dass der Mieter per Gesetz grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die Wohnung in einem guten Zustand zu erhalten. Jedoch fällte der BGH in 2015 diesbezüglich eine Grundsatzentscheidung: Sollten Mieter in eine unrenovierte Wohnung gezogen sein, so dürfe dem Mieter keine Schönheitsreparaturen auferlegt werden.
Sind jetzt alle Schönheitsreparatur-Klauseln ungültig?
Sollten Schäden während der Mietzeit entstanden sein, sind diese selbstverständlich vor Auszug zu beheben. Trotz vielfach ungültiger Klauseln gibt es jedoch auch solche, die Bestand haben, wie zum Beispiel folgende: „Die Renovierung von der Küche und Bädern muss alle 3 Jahre erfolgen, von Wohnräumen alle 5 Jahre und von allen anderen Räumen alle 7 Jahre.“ Deshalb sollte man, sowohl als Eigentümer als auch als Mieter, genau darauf achten, welche Klauseln sich in den Mietverträgen befinden und sich gegebenenfalls rechtlichen Rat diesbezüglich einholen.
Muss ein Mieter die Wohnung beim Auszug weiß streichen?
Ihre Mieter können die Wohnung gerne in einem Dunkelgrün streichen, wenn es ihnen so gefällt. Beim Auszug muss allerdings ein „heller“ Anstrich erfolgen, der nicht zwingend weiß sein muss. Das heißt, das dem Mieter freisteht sich die Wohnung so herzurichten, wie es ihm oder ihr gefällt. Doch zieht dieser aus, sollte die Wohnung wieder in einen Zustand gebracht, der dem bei Schlüsselübergabe ähnelt.
Müssen die Reparaturen durch Fachbetriebe durchgeführt werden?
Nein. Der BGH hat wie folgt in diesem Fall geurteilt (VIII ZR 294/09):“Eine in Formularmietverträgen über Wohnraum enthaltene Klausel, wonach es dem Mieter obliegt, die Schönheitsreparaturen „ausführen zu lassen“, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn sie bei kundenfeindlichster Auslegung dem Mieter dadurch die Möglichkeit der kostensparenden Eigenleistung nimmt, dass sie als Fachhandwerkerklausel verstanden werden kann.“ Somit können die Schönheitsreparaturen auch durch den Mieter selbst vorgenommen werden.
Können Schönheitsreparaturen steuerlich abgesetzt werden?
Ja, generell können Schönheitsreparaturen für Mietwohnungen vom Eigentümer als Werbungskosten abgesetzt werden gemäß §9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass es bei dieser speziellen Vertragsklausel immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen oder sogar Streitigkeiten kommt. Haben Sie mehr Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns.